Satzung

Statuten der gruppe1031 – Netzwerk junger Unternehmer und Führungskräfte

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „1031 – Gruppe der jungen Unternehmer und Führungskräfte“ und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 ZWECK

1)    Der Verein bezweckt die Förderung des Unternehmertums sowie dazu geeigneter Rahmenbedingungen, die Einflussnahme auf die Wirtschaftspolitik in Richtung freie Wirtschaft und freier Markt und die Ausbildung der Mitglieder zu weltoffenem, selbständigen Denken und Handeln. Zweck des Vereins ist es, in Ergänzung zu gesetzlichen Berufsorganisationen die Interessen der Mitglieder in beruflicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu vertreten und wahrzunehmen.

2)    Diese Zwecke sollen erreicht werden durch:

a)    Vertiefung der Kontakte der Mitglieder untereinander durch Zusammenkünfte und gemeinsame Veranstaltung,

b)    Information und Beratung der Mitglieder sowie Mithilfe bei der Lösung konkreter Anliegen,

c)    Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in beruflichen, betrieblichen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Fragen,

d)    Mitgliedschaft zu und Förderung von Institutionen, durch deren Tätigkeit der Vereinszweck entweder unmittelbar oder in Verfolgung allgemeiner, auch die Interessen der Industrie umfassender Ziele (z.B. wirtschaftliche Forschung, Umwelttechnik) unterstützt wird,

e)    Anregung entsprechender Maßnahmen im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung sowie Unterstützung staatlicher oder staatlicherseits geförderter Aktivitäten im nationalen und internationalen wirtschaftlichen Bereich,

f)      Heranziehen von Institutionen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, einschließlich wissenschaftlicher Arbeiten und Untersuchungen.

§ 3 MITGLIEDER

1)    Die Mitglieder sind:

a)    ordentliche Mitglieder

b)    fördernde Mitglieder

c)    Ehrenmitglieder

2)    Ordentliche Mitglieder können nur solche physische Personen werden, welche einen Position mit Führungsverantwortung bekleiden und entweder in der Industrie oder in mit der Industrie in Zusammenhang stehenden Unternehmungen tätig sind und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei eine Aufnahme bis zum vollendeten 45. Lebensjahr möglich ist.
Die maximale Mitgliederzahl beträgt 150 Personen.

3)    Als fördernde Mitglieder können Personen, Vereine, Verbände, Unternehmer oder sonstige Organisationen aufgenommen werden, welche zwar den Erfordernissen der Z. 2 nicht entsprechen, deren wirtschaftliche Interessen dem § 2 entsprechen und mit der Industrie in Zusammenhang stehen.

4)    Der Austritt ist jederzeit gegen schriftliche Anzeige zulässig. Er befreit jedoch von der Beitragspflicht für das folgende Vereinsjahr nur dann, wenn er vor dem 1. Oktober angemeldet worden ist.

5)    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand des Vereins mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1)    Nur die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

2)    Alle Mitglieder jedoch haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3)    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und die Satzungen sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzungen gefassten Beschlüsse zu befolgen und den Veranstaltungen pünktlich beizuwohnen.
Fernen sind alle Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – zur Leistung eines Jahresbeitrages verpflichtet.

§ 5 JAHRESBEITRAG

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Vollversammlung des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

§ 6 VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 STIMMRECHT

1)    Jedem ordentlichen Mitglied kommt bei allen Abstimmungen je eine Stimme zu.

2)    Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 8 ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

die Vollversammlung

der Vorstand

das Präsidium

die Rechnungsprüfer

das Schiedsgericht.

§ 9 VOLLVERSAMMLUNG

1)    Die ordentliche Vollversammlung wird vom Präsident mindestens einmal jährlich einberufen.

2)    Die Einladung zur Vollversammlung muss den Mitgliedern spätestens drei Wochen vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittels schriftlicher Verständigung aller Mitglieder bekannt gegeben werden (rekommandierte Postaufgabe ist nicht erforderlich). Zusätzliche Anträge, über die in der Vollversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens von 10 Mitgliedern des Vereins spätestens zwei Wochen vor dem Vollversammlungstermin schriftlich eingebracht sein. Gültige Beschlüsse können nur über Fragen gefasst werden, die auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt worden sind.

3)    Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten, geleitet. Sie ist – ausgenommen den Fall des § 14, Abs. 1 – ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

4)    Alle Beschlüsse werden, sofern nicht in diesen Satzungen etwas anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einladung angeführt sein muss, können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

5)    Außerordentliche Vollversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Eine außerordentliche Vollversammlung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder mit Begründung verlangt wird.

6)    Die Vollversammlung ist zuständig für:

a)    die Entgegennahme der Vorlage des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über den Antrag des Rechnungsprüfers auf Entlastung des Vorstandes;

b)    die Wahl des Vorstandes;

c)    die Wahl zweier Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter;

d)    die Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden;

e)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 10 VORSTAND

1)    Der Vorstand besteht aus mindestens 5 (höchstens 10) Mitgliedern, welche von der ordentlichen Vollversammlung des Vereins aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu wählen sind und zum Zeitpunkt der Wahl das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

2)    Die Mandatsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Das Vorstandsmandat erlischt jedenfalls, sobald das Mitglied nicht mehr eine leitende Stellung in der Geschäftsführung oder im Aufsichtsrat eines Unternehmens innehat.

3)    Scheiden während der Mandatsdauer Vorstandsmitglieder aus, so kann sich der Vorstand bis zur satzungsmäßigen Höchstzahl durch Kooptierung ergänzen, kooptierte Mitglieder sind von der nächsten Vollversammlung zu bestätigen.

4)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung den Präsidenten und höchstens zwei Vizepräsidenten.

5)    Der Vorstand hält seine Sitzungen im Allgemeinen monatlich, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr ab. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident.

6)    Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens fünf Vorstandmitgliedern verlangt wird.

7)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse, sofern in diesen Satzungen nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8)    Dem Vorstand obliegt es, insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen:

a)    Aufnahme von Mitgliedern

b)    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

c)    die Festsetzung der Tagesordnung und die Vorberatung der Verhandlungsgegenstände für die Vollversammlung

d)    die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die vom Vorstand dem Präsidium vorgelegt werden

e)    die Wahl des Präsidenten und eines oder zweier Vizepräsidenten.

§ 11 PRÄSIDIUM

1)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und höchstens zwei Vizepräsidenten.

2)    Die Funktionsperiode des Präsidenten und der Vizepräsidenten dauert zwei Jahre. Die Wiederwahl des Präsidenten für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.

3)    Das Präsidium hält seine Sitzungen im Allgemeinen monatlich, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr ab.

4)    Dem Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind.

5)    Der Präsident vertritt den Verein nach außen und ist alleine zeichnungsberechtigt. Er hat das Präsidium, den Vorstand und die Vollversammlung einzuberufen, führt in allen Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Organe des Vereins zur Durchführung zu bringen.

6)    Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident durch einen Vizepräsidenten vertreten.

§ 12 RECHNUNGSPRÜFER

1)    Die ordentliche Vollversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

2)    Den Rechnungsprüfern obliegt es, alljährlich im ersten Halbjahr die Abrechnung des Vereins zu überprüfen und festzustellen, ob die Verwendung ihrer Mittel satzungsgemäß erfolgt ist.

§ 13 SCHIEDSGERICHT

1)    Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch den Spruch eines Schiedsgerichtes ausgetragen. Jede der beiden Parteien wählt einen Schiedsrichter. Falls eine der Parteien die Wahl des Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vornimmt, wird dieser Schiedsrichter vom Vorstand bestimmt. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Vorsitzendes des Schiedsgerichtes. Bei Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

2)    Alle Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit Stimmenmehrheit beschlossen. Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

3)    Mitgliedern, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung, welche zu diesem Zwecke einberufen wurde und in welcher mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden.

2)    Ist die zu diesem Zweck einberufene Vollversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Vollversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3)    Die letzte Vollversammlung hat gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss auch über die Verwendung des Vermögens des Vereins Beschluss zu fassen. Als Empfänger des Vermögens kommen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken (§ 2 Z 1) sowie soziale Einrichtungen in Frage.

Wien, im Februar 2012